Die Messlatte für das Verbot einer Partei in Deutschland liegt aus gutem Grund hoch!

Warum das Bundesverfassungsgericht mehr verlangt als die Feststellung verfassungsfeindlicher Ziele

Eine Partei kann in einer Demokratie radikale Positionen vertreten. Sie kann die bestehende politische Ordnung grundsätzlich infrage stellen. Sie kann sogar Ziele verfolgen, die mit zentralen Prinzipien des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Trotzdem folgt daraus nicht automatisch, dass sie verboten werden kann. Das Grundgesetz stellt für ein Parteiverbot bewusst hohe Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Anforderungen in seiner Rechtsprechung präzisiert. Dabei geht es nicht nur um die Frage, was eine Partei politisch will. Es geht auch darum, wie sie dieses Ziel verfolgt.
Genau diese Unterscheidung ist für jedes Parteiverbotsverfahren entscheidend. Sie wird in der aktuellen Diskussion über die AfD häufig verkürzt. Es geht um die allgemeinen Maßstäbe des Artikels 21 Absatz 2 des Grundgesetzes.


Verfassungsfeindlich zu sein reicht nicht
Das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Urteil von 2017 eine wichtige Grenze gezogen.
Für ein Parteiverbot genügt es nicht, dass eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnt oder beseitigen möchte. Hinzukommen muss ein „Darauf-Ausgehen“. Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter ein planvolles Vorgehen, das auf die Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele gerichtet ist. Es spricht von einer „qualifizierten Vorbereitung“. Damit unterscheidet das Gericht zwischen einer politischen Überzeugung und ihrer gezielten politischen Umsetzung. Das ist mehr als eine sprachliche Feinheit. Es ist eine der entscheidenden Schutzvorkehrungen des Parteienverbotsrechts.


Warum diese zusätzliche Hürde notwendig ist
Parteien sind für die Demokratie von besonderer Bedeutung. Sie wirken an der politischen Willensbildung mit. Deshalb genießt ihre Gründung, Organisation und politische Betätigung besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Auch eine Partei, die eine bestehende Ordnung grundlegend verändern möchte, darf deshalb nicht allein wegen ihrer politischen Überzeugungen verboten werden. Das wäre mit einem offenen politischen Wettbewerb schwer vereinbar. Die Grenze liegt dort, wo aus der politischen Zielsetzung ein qualifiziertes politisches Vorgehen gegen die Verfassungsordnung wird. Das Grundgesetz will damit verhindern, dass ein Parteiverbot zu einem Instrument der politischen Auseinandersetzung wird. Das gat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Es geht nicht darum, welche Partei demokratisch erwünscht oder unerwünscht ist. Es geht darum, ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss einer Partei aus dem politischen Wettbewerb erfüllt sind.


Drei Fragen müssen voneinander getrennt werden
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich vereinfacht in drei Prüfungsschritte gliedern. Erstens: Verfolgt die Partei Ziele, die gegen zentrale Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet sind? Zweitens: Geht die Partei im Sinne des Grundgesetzes aktiv und planvoll auf die Verwirklichung dieser Ziele aus? Drittens: Gibt es konkrete Anhaltspunkte von Gewicht dafür, dass dieses Vorgehen erfolgreich sein kann? Diese drei Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Eine Partei kann verfassungsfeindliche Ziele haben, ohne planvoll auf deren Verwirklichung hinzuarbeiten. Eine Partei kann planvoll auf verfassungsfeindliche Ziele hinarbeiten, ohne über die erforderliche politische Durchsetzungskraft zu verfügen. Und eine politisch sehr erfolgreiche Partei ist nicht deshalb verfassungsfeindlich, weil sie erfolgreich ist. Erst das Zusammenspiel der Voraussetzungen kann ein Parteiverbot tragen.


Was bedeutet „aktiv-kämpferisch“?
Der Begriff kann zu Missverständnissen führen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt nicht zwingend Gewalt. Eine Partei muss keinen bewaffneten Umsturz vorbereiten. Auch eine sogenannte „legale Revolution“ kann grundsätzlich unter Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes fallen. Das ist folgerichtig. Eine Partei könnte versuchen, mit Wahlen, parlamentarischen Mehrheiten und politischen Entscheidungen eine Ordnung zu verändern, in der zentrale Grundprinzipien des Grundgesetzes nicht mehr gelten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob eine Partei Gewalt anwendet. Entscheidend ist vielmehr, ob sie planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der geschützten Verfassungsprinzipien hinarbeitet. Normale Parteiarbeit reicht dafür nicht. Gerade deshalb darf der Begriff des „kämpferischen“ Vorgehens nicht zu weit ausgelegt werden. Wahlkampf ist normale Parteiarbeit. Parlamentarische Anträge sind normale Parlamentsarbeit der im Parlament vertretenen Parteien. Demonstrationen sind grundsätzlich normale politische Betätigung. Öffentliche Kritik an Regierung, Parlamenten, Gerichten oder Medien ist ebenfalls zulässig. Auch scharfe politische Rhetorik kann vom demokratischen Meinungskampf gedeckt sein. Selbst eine Partei, die erhebliche Wahlerfolge erzielt und politische Mehrheiten anstrebt, überschreitet damit noch nicht die Schwelle zum Parteiverbot. Das ist erst der Fall, wenn diese Aktivitäten als Bestandteile eines zielgerichteten Konzepts zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind. Das ist eine wesentlich höhere Anforderung.


Der Zusammenhang zwischen Ziel und Handlung
Hier liegt der Kern des sogenannten „Darauf-Ausgehens“. Das Bundesverfassungsgericht verlangt nicht lediglich eine Sammlung problematischer Aussagen. Es geht um einen Zusammenhang zwischen Ziel und Handlung. Die entscheidende Frage lautet: Was tut die Partei konkret, um ihr verfassungsfeindliches Ziel zu verwirklichen? – Dafür können unterschiedliche Tatsachen relevant sein: Welche Beschlüsse fasst die Partei? Welche politischen Strategien entwickelt sie? Welche organisatorischen Strukturen baut sie auf? Welche Gesetzesänderungen bereitet sie vor? Welche parlamentarischen Initiativen verfolgt sie? Wie werden Funktionäre und Mitglieder auf bestimmte Ziele ausgerichtet? Welche politischen Netzwerke werden aufgebaut? Und gibt es eine erkennbare Kontinuität dieser Aktivitäten? Erst aus einer solchen Gesamtschau kann sich ein planvolles Vorgehen ergeben.


Der NPD-Fall zeigt die Bedeutung dieser Unterscheidung
Wie hoch die Anforderungen sind, zeigt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur NPD von 2017. Das Gericht stellte fest, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgte. Es stellte darüber hinaus fest, dass sie planvoll auf deren Verwirklichung hinarbeitete. Damit war die zweite Hürde grundsätzlich erfüllt. Trotzdem wurde die Partei nicht verboten. Es fehlte nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen Potentialität. Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte von ausreichendem Gewicht dafür, dass das politische Handeln der NPD erfolgreich sein konnte. Das ist für die Diskussion über Parteiverbote besonders lehrreich. Selbst die Feststellung verfassungsfeindlicher Ziele und eines planvollen Vorgehens führt nicht automatisch zum Parteiverbot. Das Grundgesetz verlangt noch eine weitere Voraussetzung.

Warum die Hürden bewusst hoch sind
Diese hohen Anforderungen sind kein Versehen. Sie sind Teil des Konzepts der wehrhaften Demokratie. Das Grundgesetz soll sich gegen Parteien wehren können, die seine freiheitliche Ordnung beseitigen wollen. Gleichzeitig soll es verhindern, dass ein Parteiverbot aufgrund einer bloßen politischen Bewertung ausgesprochen wird. Das ist ein schwieriger Balanceakt. Die Demokratie muss ihre Gegner schützen, solange sie sich innerhalb des geschützten politischen Wettbewerbs bewegen. Sie muss aber auch in der Lage sein, sich gegen politische Kräfte zu verteidigen, die ihre demokratischen Möglichkeiten nutzen, um die demokratische Ordnung selbst zu beseitigen.


Was bedeutet das für die aktuelle Diskussion über die AfD?
Bei der AfD gibt es inzwischen umfangreiche gerichtliche Feststellungen und verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte 2024 die Rechtmäßigkeit der Einstufung der AfD als Verdachtsfall. Das Bundesverwaltungsgericht wies 2025 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Unter anderem ging es um das von Teilen der Partei vertretene ethnisch-kulturelle Volksverständnis und die daraus abgeleiteten Vorstellungen über die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk. Das sind für die erste Prüfungsstufe relevante Tatsachen. Sie beantworten aber noch nicht die zweite Frage: Geht die AfD als Gesamtpartei planvoll darauf aus, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen? Genau diese Frage muss eigenständig geprüft werden.


Der „Flügel“ als Beispiel für die schwierigere zweite Prüfung
Der frühere „Flügel“ um Björn Höcke ist dafür ein aufschlussreicher Fall. Hier ging es nicht lediglich um einzelne Äußerungen. Es bestanden organisierte politische Strukturen, Veranstaltungen und Netzwerke. Das macht den Komplex für die Frage des planvollen Vorgehens besonders interessant. Gleichzeitig gibt es ein wichtiges Gegenargument: Der AfD-Bundesvorstand verlangte 2020 die Auflösung des „Flügels“. Für eine belastbare Prüfung reicht es deshalb nicht zu sagen, der „Flügel“ habe verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Man müsste vielmehr untersuchen, was danach geschah. Sind politische Konzepte und Netzwerke fortgeführt worden? Sind Funktionäre in zentralen Positionen der Gesamtpartei geblieben? Sind entsprechende Vorstellungen später in Parteiprogramme und politische Strategien eingeflossen? Wurden sie in konkrete parlamentarische Vorhaben übersetzt? Eine solche Kontinuität wäre für die zweite Prüfungsstufe erheblich aussagekräftiger als eine Sammlung älterer Reden.


Auch „Remigration“ muss konkret geprüft werden
Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff „Remigration“. Der Begriff allein beantwortet die Frage nach einem Parteiverbotsgrund nicht. Die Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer gehört grundsätzlich zum staatlichen Handeln. Auch eine restriktive Einwanderungs- oder Einbürgerungspolitik ist nicht automatisch verfassungswidrig. Entscheidend ist daher die konkrete Ausgestaltung. Welche Personengruppen sollen betroffen sein? Welche Rolle spielt die ethnische Herkunft? Sollen auch deutsche Staatsbürger betroffen sein? Welche rechtlichen Änderungen wären dafür notwendig? Gibt es verbindliche Parteibeschlüsse? Werden konkrete Gesetzesinitiativen vorbereitet? Gibt es eine koordinierte politische Strategie? Je stärker sich ein Zusammenhang zwischen einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung und einem konkreten politischen Umsetzungsplan nachweisen lässt, desto näher kommt man an das heran, was das Bundesverfassungsgericht unter einem planvollen Vorgehen versteht.


Was wäre wirklich beweiskräftig?
Für ein Parteiverbotsverfahren wären deshalb nicht unbedingt die spektakulärsten Aussagen die wichtigsten Beweismittel. Wichtiger wären belastbare Belege für eine politische Handlungskette: Ziel → Beschluss → Organisation → Umsetzung → Kontinuität → politische Machtperspektive. Besonders relevant wären beispielsweise konkrete Parteitagsbeschlüsse, abgestimmte Gesetzesinitiativen, organisatorische Vorbereitungen, Schulungs- und Mobilisierungsstrukturen oder eine nachweisbare Strategie zur Veränderung zentraler staatlicher Institutionen. Je unmittelbarer diese Handlungen auf die Beseitigung geschützter Verfassungsprinzipien gerichtet sind, desto größer wäre ihr Gewicht. Ein einzelnes Zitat kann dagegen lediglich ein Indiz sein. Auch mehrere Zitate werden nicht automatisch zu einem Beweis für ein planvolles Vorgehen. Entscheidend ist die Gesamtschau. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht nur „Was will eine Partei?“ Die politische Debatte über Parteiverbote sollte diese Unterscheidung stärker berücksichtigen. Die Frage nach verfassungsfeindlichen Zielen ist wichtig. Sie ist aber nur die erste Hürde. Die zweite lautet: Geht die Partei aktiv, planvoll und qualifiziert darauf aus, diese Ziele zu verwirklichen? Und erst danach folgt die Frage: Hat sie eine realistische Möglichkeit, damit Erfolg zu haben? Diese Reihenfolge ist entscheidend. Sie verhindert, dass aus einer problematischen politischen Position vorschnell ein Parteiverbotsgrund wird. Sie verhindert aber auch, dass ein tatsächlich planvolles Vorgehen hinter dem Hinweis verborgen wird, eine Partei bewege sich schließlich nur im normalen demokratischen Wettbewerb.


Die wehrhafte Demokratie braucht beides
Eine wehrhafte Demokratie muss deshalb zwei Dinge gleichzeitig können. Sie muss verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennen und benennen. Und sie muss sehr genau prüfen, ob die Schwelle vom politischen Ziel zum aktiven und planvollen Angriff auf die Verfassungsordnung tatsächlich überschritten wird. Gerade diese zweite Prüfung macht das Parteienverbotsverfahren anspruchsvoll. Sie schützt nicht die betreffende Partei. Sie schützt den demokratischen Wettbewerb vor einem zu leichtfertigen Einsatz des Verbotsinstruments. Und sie schützt zugleich die Verfassung davor, dass ein tatsächlicher Angriff lediglich deshalb übersehen wird, weil er sich parlamentarischer und demokratischer Mittel bedient. Deshalb sollte die Diskussion über ein mögliches Parteiverbot nicht bei der Feststellung enden: „Diese Partei ist verfassungsfeindlich.“ Die entscheidende Anschlussfrage lautet: „Welche konkreten, der Partei zurechenbaren Handlungen zeigen, dass sie planvoll darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen oder dauerhaft zu beeinträchtigen?“ Erst wenn diese Frage mit belastbaren Tatsachen beantwortet werden kann, beginnt die eigentliche Prüfung eines Parteiverbots. Die hohen Hürden des Grundgesetzes sind dabei kein Hindernis für die wehrhafte Demokratie. Sie sind ein Teil ihrer demokratischen Legitimation.

Hinterlasse einen Kommentar