Über die besondere Verantwortung der Streitkräfte, die Grenzen politischer Macht und die Rolle der Generalität in einer rechtsstaatlichen Demokratie
Ein demokratischer Staat braucht Streitkräfte. Sie schützen seine territoriale Integrität und seine Bevölkerung. Sie sichern Bündnisverpflichtungen und können zur Stabilisierung internationaler Sicherheit beitragen. Das Militär ist in einer Demokratie mehr als ein Instrument staatlicher Macht. Es ist zugleich eine Institution mit besonderen Befugnissen und besonderer Verantwortung. Zudem sind mit militärischen (Macht-)Mitteln immer auch enorme Risiken verbunden. Das Militär verfügt über Waffen, militärische Organisationsmacht und die Fähigkeit, innerhalb kürzester Zeit Gewalt in erheblichem Umfang auszuüben. Ein Blick auf die Geschichte der Militärputsche gibt ein beredtes Beispiel davon.
Zieht man diese Aspekte in betracht ergibt sich eine zentrale Frage in der Demokratie: Wer entscheidet über den Einsatz dieser Macht? Und wer stellt sicher, dass politische Entscheidungen, militärische Befehle und deren Umsetzung mit Verfassung und Völkerrecht vereinbar sind? In einer Demokratie darf das Militär kein „Staat im Staate“ sein. Es darf aber auch nicht zum reinen Vollstreckungsorgan eines Regierungschefs oder einer Regierung werden, die möglicherweise Grenzen übertreten. Die Aufgabe des Militärs ist es, rechtmäßige politische Entscheidungen militärisch umzusetzen. Seine Verantwortung endet jedoch nicht bei der Befolgung von Befehlen. Das gilt besonders für die militärische Führung. Generäle tragen Verantwortung für die Einsatzplanung, die Auswahl militärischer Mittel und die Führung ihrer Soldaten. Sie müssen die politischen Vorgaben verstehen. Sie müssen aber ebenso deren rechtliche Grenzen kennen und beachten.
Das Militär als Teil der demokratischen Staatsordnung
Die demokratische Kontrolle des Militärs gehört zu den grundlegenden Prinzipien westlicher Verfassungsstaaten. Sie folgt aus einem einfachen Gedanken: Die Entscheidung über den Einsatz staatlicher Gewalt muss demokratisch legitimiert sein und rechtstaatlichen Prinzipien entsprechen. Dabei können drei Ebenen unterschieden werden: Erstens: die politische Entscheidung. Sie bestimmt, ob, wann und zu welchem Zweck militärische Gewalt eingesetzt werden soll. Zweitens: die militärische Verantwortung. Sie betrifft die Frage, wie ein politisch und rechtlich legitimierter Auftrag umgesetzt wird und welche militärischen Mittel dafür zulässig sind. Und Drittens: die rechtliche Kontrolle. Sie überprüft, ob politische Entscheidungen und militärisches Handeln den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Diese Ebenen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Die politische Führung entscheidet über die strategischen Ziele. Die militärische Führung verantwortet die professionelle und rechtmäßige Umsetzung. Die Gerichte sichern die Bindung staatlicher Gewalt an das Recht. Das Verhältnis zwischen Politik und Militär ist deshalb durch eine doppelte Verpflichtung geprägt: Die Streitkräfte müssen sich der demokratischen politischen Führung unterordnen. Zugleich müssen sie die Rechtsordnung achten, der auch ihre politischen Vorgesetzten unterworfen sind.
Die besondere Verantwortung der Generalität
Die militärische Führung verfügt über Fachwissen, das politische Entscheidungsträger häufig nicht in vergleichbarer Tiefe besitzen. Sie kann die militärischen Folgen politischer Entscheidungen beurteilen. Sie kennt die operativen Möglichkeiten und Grenzen. Und sie weiß, welche Konsequenzen der Einsatz bestimmter Waffen und militärischer Fähigkeiten haben kann. Diese Expertise begründet keine eigene politische Entscheidungsgewalt. Sie begründet aber eine besondere Beratungs- und Hinweispflicht. Generäle müssen politische Entscheidungsträger auf militärische Risiken aufmerksam machen. Sie müssen auf absehbare zivile Opfer, unverhältnismäßige Gewaltanwendung und mögliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht hinweisen. Das humanitäre Völkerrecht setzt hierfür klare Grenzen. Es verlangt insbesondere die Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen. Angriffe müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Bei der Auswahl von Waffen und Angriffsmethoden sind alle praktisch möglichen Vorkehrungen zum Schutz der Zivilbevölkerung zu treffen (Zusatzprotokoll I zu den Genfer Konventionen, Artikel 57: Internationales Komitee vom Roten Kreuz).
Auch die Berufung auf einen politischen Auftrag entbindet die militärische Führung nicht von dieser Verantwortung. Ein Befehl rechtfertigt keine offensichtlich rechtswidrige Handlung. Im deutschen Recht bestimmt § 11 Soldatengesetz ausdrücklich, dass ein Befehl nicht befolgt werden darf, wenn dadurch eine Straftat begangen würde (§ 11 Soldatengesetz). Auch Artikel 33 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs schließt eine pauschale Entlastung durch Vorgesetztenbefehle aus (Artikel 33 Römisches Statut). Die historische Erfahrung hat diesen Grundsatz geprägt. Die Nürnberger Prozesse machten deutlich, dass die Berufung auf Befehle keine allgemeine Rechtfertigung für schwere Rechtsverletzungen sein kann. Die Generalität muss deshalb eine professionelle Distanz zur Tagespolitik bewahren. Sie ist nicht dazu da, politische Führer zu bestätigen oder deren persönliche Macht zu sichern. Ihre Loyalität gilt der demokratischen Staatsordnung.
Deutschland: Die Bundeswehr als Parlamentsarmee
In der Bundesrepublik Deutschland ist die demokratische Kontrolle der Streitkräfte besonders ausgeprägt. Die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus und der Instrumentalisierung des Militärs haben die verfassungsrechtliche Ordnung nachhaltig geprägt. Mit dem Konzept der Inneren Führung wurde das Leitbild des Soldaten als „Staatsbürger in Uniform“ geschaffen. Die Bundeswehr, so der Grundgedanke, soll fest in die demokratische Gesellschaft eingebunden sein. Der Soldat bleibt Träger der Grundrechte und ist an die allgemeine Rechtsordnung gebunden.
Hinzu kommt die besondere Stellung des Deutschen Bundestages. Nicht umsonst wird die Bundeswehr häufig als Parlamentsarmee bezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 entschieden, dass bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Bundestages bedürfen. Dieser sogenannte Parlamentsvorbehalt wurde 2005 im Parlamentsbeteiligungsgesetz konkretisiert (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994; Parlamentsbeteiligungsgesetz, § 1). Die Bundesregierung kann einen solchen Einsatz also nicht allein beschließen und anschließend lediglich darüber informieren. Sie muss grundsätzlich vor Beginn die Zustimmung des Bundestages einholen. Der Antrag muss unter anderem Auftrag, Einsatzgebiet, Dauer, Kosten und Umfang des Personaleinsatzes benennen.
Ausnahmen bestehen bei Gefahr im Verzug und bestimmten Rettungsoperationen. In solchen Fällen kann die Bundesregierung zunächst handeln. Sie muss den Bundestag aber unverzüglich einbeziehen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Einsatz zu beenden (§ 5 Parlamentsbeteiligungsgesetz: Gesetzestext). Der Bundestag besitzt darüber hinaus ein Rückholrecht. Er kann eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen (§ 8 Parlamentsbeteiligungsgesetz: Gesetzestext). Damit ist die parlamentarische Kontrolle nicht auf eine einmalige Entscheidung beschränkt. Sie umfasst auch die politische Begleitung und Bewertung laufender Einsätze. Eine weitere Besonderheit ist die gerichtliche Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht kann im Organstreitverfahren prüfen, ob die Bundesregierung die Beteiligungsrechte des Bundestages verletzt hat. In seiner Entscheidung vom 23. September 2015 stellte das Gericht nochmals klar: Auch bei Gefahr im Verzug darf die Bundesregierung nur ausnahmsweise vorläufig ohne Zustimmung des Parlaments handeln. Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidung sind vollständig verfassungsgerichtlich überprüfbar (BVerfG, 2 BvE 6/11). Die deutsche Ordnung verbindet damit politische, parlamentarische und gerichtliche Kontrolle. Sie soll verhindern, dass eine Regierung die Streitkräfte ohne ausreichende demokratische Legitimation einsetzt.
Die USA: Geteilte Verantwortung zwischen Präsidenten und Kongress
Die Vereinigten Staaten verfügen über ein ausgeprägtes System demokratischer Gewaltenteilung. Die Verfassung von 1787 verteilt die militärischen Entscheidungsbefugnisse ausdrücklich auf zwei Institutionen. Der Kongress besitzt nach Artikel I die Befugnis, Krieg zu erklären, Streitkräfte aufzustellen und zu finanzieren sowie deren Einsatz rechtlich zu regeln. Der Präsident ist nach Artikel II Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er führt die militärischen Operationen und verantwortet die operative Führung (US-Verfassung, National Archives). Diese Aufteilung ist bewusst gewählt. Die Gründerväter wollten verhindern, dass ein einzelner Machthaber eigenständig über Krieg und Frieden entscheiden kann. Die Befugnis zur Kriegserklärung sollte nicht beim Präsidenten allein liegen.
In der politischen Praxis hat sich das Verhältnis allerdings deutlich zugunsten des Präsidenten verschoben. Seit dem Zweiten Weltkrieg haben amerikanische Präsidenten wiederholt militärische Operationen angeordnet, ohne dass der Kongress zuvor formell den Krieg erklärt hatte. Der Vietnamkrieg war ein wesentlicher Auslöser für eine gesetzliche Begrenzung dieser Entwicklung. 1973 verabschiedete der Kongress gegen das Veto von Präsident Richard Nixon die War Powers Resolution. Sie verpflichtet den Präsidenten, den Kongress innerhalb von 48 Stunden über bestimmte Einsätze amerikanischer Streitkräfte zu informieren. Ohne eine entsprechende Ermächtigung des Kongresses müssen die Streitkräfte grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen zurückgezogen werden. Eine Verlängerung um weitere 30 Tage ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (War Powers Resolution, 50 U.S.C. § 1541 ff.; § 1544 – Congressional Action). Das Gesetz soll sicherstellen, dass der Kongress nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Es soll die gemeinsame Verantwortung für militärische Einsätze stärken.
Allerdings unterscheidet sich die amerikanische Praxis erheblich von der deutschen Ordnung. In Deutschland ist die vorherige Zustimmung des Bundestages bei bewaffneten Auslandseinsätzen grundsätzlich Voraussetzung. In den USA kann der Präsident unter Berufung auf seine verfassungsrechtlichen Befugnisse militärische Operationen zunächst auch ohne vorherige Zustimmung des Kongresses beginnen. Die War Powers Resolution sieht zwar nachträgliche parlamentarische Kontrolle vor. Ihre Durchsetzung ist jedoch politisch und rechtlich umstritten. Präsidenten verschiedener Parteien haben die Reichweite der gesetzlichen Beschränkungen wiederholt infrage gestellt. Der Kongress kann militärische Operationen durch Gesetzgebung, Haushaltsentscheidungen und parlamentarische Untersuchungen beeinflussen. Er kann auch eine bestehende Ermächtigung aufheben oder einschränken. Allerdings benötigt er dafür häufig politische Mehrheiten, die angesichts parteipolitischer Konflikte nicht zustande kommen.
Gerichtliche Kontrolle: Ein wesentlicher Unterschied zwischen Deutschland und den USA
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur bei der parlamentarischen Beteiligung. Sie betreffen auch die gerichtliche Kontrolle. In Deutschland kann das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten überprüfen. Das gilt insbesondere für die Beteiligungsrechte des Bundestages. In den USA ist die gerichtliche Kontrolle militärischer Entscheidungen deutlich schwieriger. Zwar können amerikanische Gerichte grundsätzlich prüfen, ob staatliches Handeln gegen die Verfassung oder Gesetze verstößt. In der Praxis scheitern entsprechende Verfahren aber häufig an prozessualen Hürden. Dazu gehören insbesondere die Frage, ob die Kläger überhaupt klagebefugt sind, und die sogenannte Political Question Doctrine. Sie besagt, dass bestimmte politische Fragen wegen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit anderer Staatsorgane nicht von Gerichten entschieden werden sollen.
Ein Beispiel ist das Verfahren Campbell v. Clinton aus dem Jahr 2000. Abgeordnete des Repräsentantenhauses hatten gegen die amerikanische Militärintervention im Kosovo geklagt. Das Berufungsgericht wies die Klage mangels Klagebefugnis ab. Es kam damit nicht zu einer abschließenden materiellen Prüfung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Präsidenten (Campbell v. Clinton, 203 F.3d 19). Das bedeutet: In den USA existieren verfassungsrechtliche Schranken der präsidentiellen Macht. Ihre gerichtliche Durchsetzung ist jedoch erheblich schwieriger als die deutsche verfassungsgerichtliche Kontrolle parlamentarischer Beteiligungsrechte. Das amerikanische System setzt deshalb stärker auf das politische Zusammenspiel von Präsident und Kongress. Funktioniert dieses Zusammenspiel nicht, kann eine erhebliche Kontrolllücke entstehen.
Donald Trump und die Grenzen präsidentieller Macht
Wie problematisch diese Konstruktion werden kann, zeigen die Entscheidungen Donald Trumps in seiner zweiten Amtszeit. Dabei geht es nicht darum, jede militärische Entscheidung eines amerikanischen Präsidenten politisch zu bewerten. Es geht um die Frage, ob die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Grenzen staatlicher Gewalt eingehalten werden. Zwei Beispiele verdeutlichen die Problematik.
Der Militäreinsatz gegen Venezuela im Januar 2026
Am 3. Januar 2026 ordnete Trump einen umfangreichen Militäreinsatz gegen Venezuela an. Amerikanische Streitkräfte griffen militärische Ziele an und nahmen den venezolanischen Präsidenten Nicolás Maduro sowie dessen Ehefrau fest. Beide wurden anschließend in die Vereinigten Staaten gebracht. Die amerikanische Regierung begründete die Operation unter anderem mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen Maduro. Ihm wurden Verbindungen zu Drogenhandel und terroristischen Aktivitäten vorgeworfen (zur Chronologie und rechtlichen Einordnung: Reuters, 3. Januar 2026; House of Commons Library, 6. Januar 2026). Doch eine strafrechtliche Anklage gegen einen ausländischen Staatschef ist keine völkerrechtliche Ermächtigung zum militärischen Angriff auf dessen Staat. Auch die Bekämpfung internationaler Kriminalität rechtfertigt nicht den Einsatz militärischer Gewalt auf fremdem Staatsgebiet. Nach Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta ist die Androhung und Anwendung militärischer Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates grundsätzlich verboten. Zulässig ist sie im Wesentlichen nur aufgrund eines Mandats des UN-Sicherheitsrates oder im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 der UN-Charta (UN-Charta, Artikel 2 und 51).
Für einen bewaffneten Angriff Venezuelas auf die USA, der eine solche Selbstverteidigung hätte rechtfertigen können, lagen nach den öffentlich bekannten Umständen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor. Auch die amerikanische Verfassung wirft erhebliche Fragen auf. Der Kongress hatte dem Einsatz keine spezifische Ermächtigung erteilt. Die Festnahme eines ausländischen Staatsoberhauptes durch einen umfangreichen militärischen Angriff lässt sich kaum als begrenzte Maßnahme zum Schutz amerikanischer Staatsangehöriger oder Streitkräfte einordnen. Internationale Völkerrechtsexperten bewerteten die Operation deshalb überwiegend als Verstoß gegen das Gewaltverbot der UN-Charta. Auch die verfassungsrechtliche Befugnis des Präsidenten, ohne Zustimmung des Kongresses eine solche Operation anzuordnen, wurde deutlich bestritten (Reuters zur völkerrechtlichen Bewertung; Brennan Center for Justice, 6. Januar 2026).
Besonders problematisch war die anschließende politische Erklärung Trumps, die Vereinigten Staaten würden Venezuela vorübergehend selbst verwalten und einen politischen Übergang organisieren. Damit ging es nicht mehr nur um eine militärische Operation zur Festnahme eines Beschuldigten. Es ging um die Ausübung politischer Macht über einen souveränen Staat. Das ist ein fundamentaler Unterschied. Die militärische Überlegenheit eines Staates begründet kein Recht, die politische Ordnung eines anderen Staates nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
Die Angriffe auf den Iran im Juni 2025
Ein weiteres Beispiel sind die amerikanischen Militärschläge gegen iranische Nuklearanlagen am 21. Juni 2025. Unter dem Namen Operation Midnight Hammer griffen amerikanische Streitkräfte drei Anlagen des iranischen Atomprogramms an. Trump begründete die Operation mit der Bedrohung durch das iranische Nuklearprogramm und der nationalen Sicherheit der Vereinigten Staaten. Eine vorherige ausdrückliche Ermächtigung des Kongresses lag nicht vor. Damit stellte sich zunächst eine verfassungsrechtliche Frage: Durfte der Präsident einen solchen Angriff eigenständig anordnen? Die amerikanische Verfassung überträgt dem Präsidenten zwar die operative Befehlsgewalt. Die Entscheidung über Krieg und Frieden ist aber nicht seine alleinige Kompetenz. Der Kongress verfügt über die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Befugnisse zur Kriegserklärung und zur gesetzlichen Ermächtigung militärischer Gewalt.
Die Regierung berief sich auf die Befugnisse des Präsidenten als Oberbefehlshaber und auf nationale Sicherheitsinteressen. Kritiker sahen darin eine unzulässige Ausweitung präsidentieller Kompetenzen. Eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage erfolgte nicht. Die verfassungsrechtliche Bewertung bleibt deshalb umstritten (Congressional Research Service, 23. Juni 2025: War Powers Issues – U.S. Use of Military Force Against Iran). Auch völkerrechtlich ist die Operation problematisch. Ein militärischer Angriff auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates benötigt eine Rechtfertigung nach der UN-Charta. Die Berufung auf eine mögliche zukünftige Bedrohung durch das iranische Atomprogramm reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Für ein Selbstverteidigungsrecht müssen die Voraussetzungen des Artikels 51 erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere ein bewaffneter Angriff. Die Frage, ob auch eine unmittelbar bevorstehende Gefahr präventive Selbstverteidigung rechtfertigen kann, ist völkerrechtlich umstritten.
Die amerikanische Regierung begründete den Angriff auch mit kollektiver Selbstverteidigung zugunsten Israels. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, ist ebenfalls umstritten. Eine eindeutige und allgemein anerkannte Rechtsgrundlage lässt sich aus den öffentlich bekannten Umständen nicht ableiten. Der Fall zeigt damit zweierlei: Der Präsident beanspruchte einen erheblichen eigenständigen Handlungsspielraum gegenüber dem Kongress. Zugleich wurde eine militärische Operation angeordnet, deren völkerrechtliche Rechtfertigung erhebliche Zweifel aufwirft. Gerade hier zeigt sich die Bedeutung einer wirksamen Gewaltenteilung. Der Kongress darf sich nicht darauf beschränken, nachträglich über militärische Entscheidungen informiert zu werden. Er muss seine verfassungsrechtlichen Rechte aktiv wahrnehmen.
Wenn die militärische Führung zur letzten Kontrollinstanz wird
Die beschriebenen Vorgänge werfen eine weitere Frage auf: Welche Verantwortung trägt die militärische Führung, wenn politische Entscheidungen rechtlich zweifelhaft oder offensichtlich rechtswidrig sind? In den USA ist der Präsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das bedeutet jedoch nicht, dass seine Befehle außerhalb der Rechtsordnung stehen. Auch amerikanische Soldaten sind an das Verfassungsrecht, die geltenden Gesetze und das Völkerrecht gebunden. Die militärische Führung darf deshalb nicht davon ausgehen, dass die politische Autorität eines Präsidenten jede militärische Maßnahme rechtfertigt. Sie muss rechtliche Bedenken vortragen, die zuständigen Rechtsberater einbeziehen und auf die Einhaltung der geltenden Regeln achten.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung notwendig: Nicht jede umstrittene politische Entscheidung ist automatisch ein offensichtlich rechtswidriger Befehl. Die militärische Führung besitzt kein allgemeines Vetorecht gegenüber der politischen Führung. Sie ist aber verpflichtet, an der Rechtmäßigkeit militärischen Handelns mitzuwirken und eindeutig rechtswidrige Befehle zurückzuweisen. Das humanitäre Völkerrecht kennt zudem die sogenannte Befehlsverantwortlichkeit. Vorgesetzte können unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kriegsverbrechen ihrer Untergebenen verantwortlich sein, wenn sie diese nicht verhindern oder ahnden, obwohl sie davon wussten oder hätten wissen müssen (Internationales Komitee vom Roten Kreuz: Command Responsibility). Gerade die Generalität muss diese Grenze kennen. Sie darf sich weder zum politischen Gegenspieler der Regierung aufschwingen noch ihre professionelle Verantwortung an der Garderobe des Weißen Hauses abgeben.
Zwei Systeme, ein demokratischer Grundsatz, unterschiedliche Risiken
Deutschland und die USA haben unterschiedliche institutionelle Wege entwickelt, um den Einsatz militärischer Gewalt demokratisch zu kontrollieren. In Deutschland ist der Bundestag durch den Parlamentsvorbehalt unmittelbar in die Entscheidung über bewaffnete Auslandseinsätze eingebunden. Das Bundesverfassungsgericht sichert die verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Beteiligung ab. In den USA liegt die operative Befehlsgewalt beim Präsidenten. Der Kongress verfügt über wesentliche Kompetenzen bei Kriegserklärungen, Einsatzermächtigungen und Finanzierung. Die War Powers Resolution soll den präsidentiellen Handlungsspielraum begrenzen. In der politischen Praxis gelingt das jedoch nur eingeschränkt. Auch die gerichtliche Kontrolle stößt auf erhebliche Hürden.
Die Entwicklung unter Donald Trump verdeutlicht die Risiken einer starken Exekutive, wenn parlamentarische Kontrolle und verfassungsrechtliche Begrenzungen nicht konsequent durchgesetzt werden. Die amerikanischen Beispiele zeigen zugleich, dass militärische Entscheidungen nicht allein nach nationalen Interessen, sondern auch nach den verbindlichen Regeln des Völkerrechts zu beurteilen sind.
Verantwortung statt Gefolgschaft
Aus dem Vergleich ergeben sich drei zentrale Erkenntnisse.
Erstens: Demokratische Kontrolle ist keine Schwäche, sondern eine Voraussetzung staatlicher Handlungsfähigkeit. Parlamente und Gerichte müssen ihre Kontrollfunktionen wirksam wahrnehmen. Verfassungsrechtliche Grenzen dürfen nicht von der politischen Bereitschaft eines Regierungschefs abhängen, sie zu respektieren.
Zweitens: Völkerrechtliche Verpflichtungen gelten unabhängig von der militärischen und politischen Macht eines Staates. Wer von anderen Staaten die Einhaltung internationaler Regeln verlangt, muss sich selbst daran messen lassen. Andernfalls verliert er nicht nur an internationaler Glaubwürdigkeit, sondern beschädigt auch die Grundlagen der internationalen Rechtsordnung.
Drittens: Die militärische Führung trägt eine eigene institutionelle Verantwortung. Sie muss politische Entscheidungsträger fachlich beraten, rechtliche Bedenken deutlich machen und die Rechtmäßigkeit militärischer Operationen sicherstellen. Ihre Loyalität gilt der Verfassung und dem rechtmäßigen Auftrag, nicht der Person an der Spitze der Regierung.
Damit verbindet sich eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis von Militär und Demokratie: Die Qualität einer Demokratie zeigt sich auch daran, ob ihre Streitkräfte der Verfassung verpflichtet bleiben, wenn politische Macht versucht, deren Grenzen zu verschieben. Ein leistungsfähiges Militär schützt den Staat. Eine verantwortungsbewusste militärische Führung schützt zugleich dessen demokratische und rechtsstaatliche Grundlagen!